Wohn- und Objektverwaltung
Aufgabenbereiche
Verwaltung des bebauten Grundvermögens:
- Vermietung von städtischen Wohn- und Geschäftsgebäuden
- Wohnraumversorgung / Vergabe von städtischen Wohnungen; Führung der Wohnungssucherdatei - Antrag auf Vermittlung einer Wohnung (921 KB)
- Vermietung von Grundstücken
- Vermietung von Stellplätzen
- Verwaltung und Bewirtschaftung von Verwaltungsgebäuden
- Verwaltung Minigolfanlage im Schlosshof
- Energieausweise für städtische Gebäude
- Trinkwasseruntersuchung der städtischen Gebäude nach Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Information für Wohnungssuchende:
Um sich bei der Stadt Weinheim wohnungssuchend zu melden, wird ein ausgefüllter Antrag auf Vermittlung einer Wohnung benötigt. Diesen erhalten Sie hier. (921 KB) Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und reichen Sie diesen unterschrieben bei unserem Amt ein, sodann nehmen wir Sie auf die Warteliste auf.
Im Bereich der Stadt Weinheim hat sich die Zahl der Wohnungssuchenden in den letzten Jahren vervielfacht, so dass für die Vermittlung von Wohnungen lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Es ist unmöglich, mit einer kurzfristigen Wohnungsvermittlung zu rechnen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass kein Rechtsanspruch auf Vermittlung einer Wohnung durch die Stadt Weinheim besteht.
Sofern die Gefahr einer Obdachlosigkeit besteht, z. B. durch bevorstehende Räumung, ist das Bürger- und Ordnungsamt - Obdachlosenbehörde-, Dürrestraße 2, zuständig.
Es wird auf jeden Fall empfohlen, bei der Wohnungssuche auch die Vermietungsangebote in den Tageszeitungen zu beachten. Die Stadt Weinheim vermittelt keine Wohnungen von privaten Vermietern.
Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein (Sozialwohnungen):
Manche Neubauprojekte werden bzw. wurden mit speziellen Landesmitteln gefördert. Dafür dürfen diese Wohnungen für eine bestimmte Zeit nur an einen begünstigten Personenkreis vergeben werden.
Sozialwohnungen können nur an Familien oder Personen vermittelt werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz sind.
Der Wohnberechtigungsschein gilt nur in dem angegebenen Bundesland.
Nicht nur bei Städten oder Gemeinden, sondern auch bei Privatvermietern, Wohnungsgesellschaften oder Baugenossenschaften, gibt es Wohnungen, die gefördert sind.
Der Wohnberechtigungsschein hat für die Stadt keine verpflichtende Bindung zur Wohnraumversorgung. Er stellt lediglich eine Berechtigung zum Bezug einer geförderten Wohnung dar.
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines können Sie stellen beim:
Amt für Klimaschutz,Grünflächen und technische Verwaltung
-Wohnbauförderung-
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Frau Lindenthal, Tel. 06201 / 82 - 343
(Rathaus Schloss, Eingang D, 2. OG, Zimmer Nr. 325)
Wir empfehlen auf jeden Fall einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.