Besucherparkausweise beantragen
Der Gesetzgeber sieht keinen Anspruch auf Erteilung eines Besucherparkausweises vor. Über die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO bietet das Bürgerbüro neben den Anwohnerparkausweisen dennoch jeder bzw. jedem melderechtlich registrierten Bewohner/-in über 18 Jahren einen zeitlich befristeten Besucherparkausweis an.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert sein und dort auch tatsächlich wohnen.
Verfahrensablauf
Der Besucherparkausweis gilt für die Anwohnerparkzone in welcher sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Kosten
Die Ausgabe erfolgt über eine DINA4 Seite (Block) mit zehn einzelnen Ausweisen. Pro Block fällt eine Gebühr i.H.v. 15 € an. Die Gültigkeit eines Ausweises beträgt 1 Tag, bis 12 Uhr des Folgetages.
Hinweise
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Freigabevermerk
02.08.2024 Stadt Weinheim