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Leistungen

Krankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes beantragen

Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.

Höhe: 70% des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts

Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2024 bei täglich EUR 120,75 (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 15 Tage
  • Alleinerziehende 30 Tage pro Kind
  • Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 60 Tage beantragen
  • Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern können maximal 70 Tage beanspruchen

Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.

Achtung: Beamte und Beamtinnen haben keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Wenden Sie sich für weitere Informationen an die Personalverwaltung Ihrer Dienststelle.

Zuständige Stelle

  • für die Beantragung des Krankengeldes: die Krankenkasse
  • für die Beantragung der Freistellung: die Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig ist.
  • Andere im Haushalt lebende Personen können sich nicht um das Kind kümmern.
  • Das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt.

Verfahrensablauf

Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld.

Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

ärztliche Bescheinigung

Kosten

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Hinweise

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Vertiefende Informationen

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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Freigabevermerk

04.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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