Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Umgangsrecht (Besuchsrecht)

Trennen sich die Eltern, leben und wohnen die Kinder oftmals nur bei einem Elternteil.
Das Kind hat das Recht, den von ihm getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Dies gilt sowohl bei gemeinsamem Sorgerecht als auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils.

Auch Großeltern, Geschwister und frühere Ehegatten eines Elternteils können ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind haben.

Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur bei einem entsprechenden Antrag über das Umgangsrecht.
Die Eltern sollten möglichst die Zeiten des Umgangs einvernehmlich regeln.
Dem Kindeswohl entspricht es in aller Regel, wenn das Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Soll das Gericht über das Umgangsrecht entscheiden, wird es auf eine einvernehmliche, für alle Seiten praktikable Lösung hinarbeiten.
Zuvor sollten sich Eltern aber an das zuständige Jugendamt wenden, um Unterstützung für eine Lösung zu erhalten.

Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn es keine milderen Maßnahmen gibt. Das Familiengericht kann beispielsweise anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein Träger der Jugendhilfe anwesend ist.
Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, kann das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängen.

Die Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) des Umgangsrechts trägt der umgangsberechtigte Elternteil. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen.
Die entstehenden Kosten können grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Unterhalts vom Einkommen abgezogen oder beim Kindesunterhalt gekürzt werden.

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

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Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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