Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Beteiligung des Opfers am Verfahren

In der Regel erhalten Verletzte einer Straftat nur dann einen Bescheid von der Staatsanwaltschaft, wenn das Ermittlungsverfahren dort eingestellt wird.

Sie können schon bei der Anzeigeerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin und den Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen informiert werden.

Auf Antrag werden Verletzte einer Straftat, wenn sie betroffen sind, durch die Stelle, die die Verfahrensakten inne hat, über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens unterrichtet.
Ihren Antrag können Sie an die zuständige Staatsanwaltschaft richten.

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden.

Hinweis: Hierfür benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel.

Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen der oder des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an.

Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie auch beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich die oder der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihr oder ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden.
Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn der oder dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der oder des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die oder der Beschuldigte beziehungsweise die oder der Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden.

Neben der Beteiligung als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatklägerin beziehungsweise als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten:

Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten als Nebenklägerin oder Nebenkläger der Anklage anschließen. Sie werden dadurch zu einer oder einem Verfahrensbeteiligten.

Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (zum Beispiel wegen mangelnden öffentlichen Interesses), können Sie im Verfahren als Privatklägerin oder Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.

Freigabevermerk

04.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
e-mail

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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit.

Tel. Erreichbarkeit:
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