Wie werden die versiegelten Flächen ermittelt?
Die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erforderlichen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen wurden im Rahmen einer in 2011 durchgeführten Erhebung erstmalig ermittelt.
Grundstückseigentümer, deren Grundstücke erst danach an die Kanalisation angeschlossen wurden bzw. werden sind dazu verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, der Stadt die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, in prüffähiger Form mitzuteilen.
Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 41a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen.
Ändert sich nach der erstmaligen Festsetzung die versiegelte, abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossenen Flächen des Grundstückes um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Eingehende Änderungen werden ab dem folgenden Verbrauchsjahr berücksichtigt.
Änderungsformular