Allgemeine Informationen zu Bebauungsplänen

Inhalte eines Bebauungsplans

Während der Flächennutzungsplan (FNP) für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt wird und seine Detailschärfe dementsprechend geringer ist, enthält der Bebauungsplan parzellenscharfe, rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzelner Teilbereiche der Stadt.

Ein Bebauungsplan setzt unter anderem die Art und das Maß der Nutzung und Bebauung von Grundstücken verbindlich fest, d.h. er bestimmt beispielsweise, welche Nutzungen, welche Geschossigkeiten und welche Bebauungsdichte zulässig sind.

Meist wird auch durch Baugrenzen oder Baulinien die überbaubare Fläche festgelegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit weiterer Festsetzungen, z.B. zu Verkehrsflächen, Grünflächen oder Vorkehrungen zum Immissionsschutz..

Der Gemeinde steht ein Gestaltungsspielraum zu, wie die im Flächennutzungsplan allgemein gehaltenen Darstellungen im Bebauungsplan in verbindliche Festsetzungen umgesetzt werden. Allerdings muss der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein.

Aufstellungs- und Beteiligungsverfahren

Das Bebauungsplanverfahren wird durch den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Amtsblatt der Stadt Weinheim sind die Weinheimer Nachrichten. Es besteht keine Verpflichtung der Stadt, jeden betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar zu informieren.

Die Erarbeitung des Bebauungsplans und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgt regelmäßig in zwei Stufen:

Zunächst wird eine Vorentwurfsplanung erarbeitet. Gegenstand des Vorentwurfs sind die Ziele und Zwecke der Planung, die unterschiedlichen Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

In den Vorentwurf kann jedermann im Rahmen der sogenannten Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einsicht nehmen. Hier besteht auch die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Durch die Äußerung von Anregungen kann jede/r Bürger/in aktiv Einfluss auf die Planung nehmen. 

Über die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird ebenfalls in einer entsprechenden Amtlichen Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten informiert.

Nach Auswertung aller vorgebrachten privaten Belange sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird die Planung überarbeitet und zu einem Bebauungsplanentwurf weiterentwickelt.

Die zweite Stufe ist die sogenannte Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs und seiner Begründung. Diese müssen zusammen mit den (nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden) umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. In dieser Frist hat jede Person (unabhängig von ihrem Wohnort) erneut die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben

Auch über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs wird in einer Amtlichen Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten informiert.

Die Offenlage muss wiederholt werden, wenn der Entwurf des Bebauungsplanes nach seiner ersten (bzw. zweiten oder dritten etc.) Offenlage in seinen Grundzügen geändert werden musste.

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans müssen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sein. Deshalb sind alle fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen vom Gemeinderat zu prüfen.

Ziel dieses Verfahrens ist es, einen möglichst gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit zu erzielen. Deswegen gehört zu jedem Bebauungsplan eine Begründung, in der die Festsetzungen des Planes und die Abwägungsentscheidungen erläutert und begründet werden.

Das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen wird den Personen, die Stellungnahmen vorgebracht haben, nach dem Satzungsbeschluss mitgeteilt.

Rechtswirkung des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan wird als Satzung („Ortsgesetz“) beschlossen und tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

An die Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedermann bei der Entwicklung und Nutzung der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs gebunden. Deshalb muss der Bebauungsplan als verbindliche Rechtsnorm inhaltlich so eindeutig bestimmt sein, dass für die betroffenen Grundstückseigentümer klar definiert ist, welche konkreten Anforderungen sie zu beachten haben.

Der Bebauungsplan bildet auch die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. So ist er vor allem auch vor Erteilung einer Baugenehmigung heranzuziehen.

Der Bebauungsplan unterliegt der Möglichkeit des Rechtsbehelfs. Wer sich gegen einen Bebauungsplan wenden möchte, kann beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eine Normenkontrollklage erheben. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Mängel innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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