Informationsportal

Herzlich Willkommen im Informationsportal für Vereine und Organisationen der Stadt Weinheim.
Hier finden Vereine und Organisationen auf einen Blick sämtliche wichtige Informationen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Vordrucke und Leitfaden zu vereinsrelevanten Themen.

Unser Informationsportal soll stetig wachsen und an die Bedarfe und Fragen der Vereine und Organisationen angepasst werden.
Helfen Sie uns dabei und teilen Sie uns Ihre Fragen, Probleme und Themenwünsche über das Online-Kontaktformular (Link) mit.

Abfall und Straßenreinigung bei Veranstaltungen

Informationen rund um den Abfall

Für alle Fragen zur Abfallentsorgung ist der Rhein-Neckar-Kreis mit der AVR zuständig.

Baurechtliche Vorschriften bei Veranstaltungen

Sofern im Rahmen einer Veranstaltung sogenannte „fliegende Bauten“ zur Aufstellung kommen, beispielsweise Zelte größer als 75 Quadratmer, Bühnen größer als 100 Quadratmeter, Bühnen mit einem Dach höher als fünf Meter oder Fahrgeschäfte, ist dies unter Vorlage des Prüfbuches beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz anzuzeigen. Die Prüfbücher mit gültiger Ausführungsgenehmigung sind spätestens zwei Werktage vor der Veranstaltung dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz vorzulegen.

Im Rahmen der Veranstaltungsplanung sollte geprüft sein, ob eine solche Veranstaltung in der geplanten Örtlichkeit auch zulässig ist. Wenn Unklarheiten zur Zweckbestimmung bestehen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Baurecht und Denkmalschutz.

Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen das Amt für Baurecht und Denkmalschutz unter der Telefonnummer 06201 / 82-235 oder per e-Mail zur Verfügung.

Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Diese inhaltlichen Anforderungen sind in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthalten, welche für die Praxis relevant ist. Neu ist hierbei insbesondere die Rechtsform, in der das neue Datenschutzrecht erlassen wurde. Diese Verordnung gilt nämlich unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. (Europäische Verordnung)
Neu ist auch, dass der europäische Gesetzgeber die Datenschutzaufsichtsbehörde ermächtigt, für Verstöße gegen diese Verordnung Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro zu verhängen. Gerade beim Umgang mit personenbezogenen Daten muss dafür gesorgt werden, dass es rechtskonform zugeht.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/
Vereine sind nach der Datenschutz-Grundverordnung genauso wie Unternehmen, Behörden und alle anderen Verantwortlichen verpflichtet, Datenschutzinformationen bereitzustellen. Wie müssen diese aussehen, was müssen sie enthalten?
DS-GVO.clever ist ein Tool, das der Landesbeauftragte zur Unterstützung der Vereine hierfür entwickelt hat. Weitere Informationen zum Tool erhalten Sie auf der Homepage des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg.

GEMA-Tarifänderung ab 2021

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) weist auf folgende Informationen hin.
 
"Wir möchten Sie darüber informieren, dass der GEMA Tarif Umsatzsteuer (Stadtfeste, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen im Freien) ab den 1. Januar 2020 von 86,40 Euro auf 87,80 Euro je 500 Quadratmeter Veranstaltungsfläche erhöht wurde. Bei einer Flächenberechnung für "sonstige Veranstaltungen im Freien" wird nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt."
Weitere aktuelle GEMA-Tarife finden Sie ebenfalls unter folgendem Link: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/

Genehmigung/ Gestattung

Genehmigung einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum

Sollen für Umzüge, Straßenfeste, Wettkämpfe oder sonstige Veranstaltungen öffentliche Straßen, Wege oder (Park-)Plätze mehr als verkehrsüblich beansprucht werden, ist die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die sich beispielsweise aufgrund des Teilnehmer- bzw. Besucherverhaltens auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken (An- und Abreiseverkehr).

Hierzu ist ein aussagekräftiger Antrag bei der Verkehrsabteilung der Stadt Weinheim (verkehrsabteilung@weinheim.de) einzureichen. Darin sind insbesondere das zeitliche und räumliche Ausmaß der Straßennutzung (ggf. über einen Lageplan), sowie die erwartete Teilnehmer- bzw. Besucherzahl darzulegen.

Je nach Art und Größe der Veranstaltung ist ein Verkehrs- und Sicherheitskonzept vorzulegen. Ggf. ist die Einrichtung einer Brandwache durch die Feuerwehr, sowie eines Sanitätsdienstes erforderlich.
Müssen Straßen und/oder Gehwege ganz oder teilweise gesperrt werden, muss dies unter der Verantwortlichkeit einer Fachfirma oder einer entsprechend geschulten Person erfolgen, die im Antrag unter Angabe einer telefonischen Erreichbarkeit zu benennen ist.

Weitere Auflagen und Bedingungen sind abhängig von der jeweiligen Veranstaltung und werden individuell angeordnet.
Bei erstmalig stattfindenden Veranstaltungen wird eine Vorabklärung empfohlen.
Die Mitarbeiter/innen der Verkehrsabteilung stehen hierfür gerne telefonisch unter 06201/ 82-296 oder per E-Mail unter verkehrsabteilung@weinheim.de zur Verfügung.
 
Gestattung

Bietet ein Verein oder eine Organisation im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Fest, Sport- oder Kulturveranstaltung), alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt an, ist ein Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz  zu stellen. Die Gestattung eines solchen vorübergehenden Gaststättenbetriebes setzt einen besonderen Anlass voraus, wobei der Alkoholausschank lediglich als Nebenleistung zu einem eigenständigen Ereignis angeboten wird.
Der Nutzung der Räume bzw. Freiflächen für den Ausschank dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen (z.B. ist für die Nutzung öffentlicher Flächen eine verkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich, die gesondert beantragt werden muss).
Geplante Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen in den Ortsteilen Weinheims sollten unbedingt auch mit der jeweiligen Verwaltungsstelle abgesprochen werden.
Bei der Abgabe von alkoholischen Getränken sind die jugendschutzrechtlichen Vorschriften zwingend zu beachten. Nach der Polizeiverordnung der Stadt Weinheim ist zudem ruhestörender Lärm mit Beginn der allgemeinen Nachtruhe zu vermeiden.

Solche gaststättenrechtlichen Anträge sind spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Gewerbe- und Gesundheitsabteilung des Bürger- und Ordnungsamtes Weinheim zu stellen.
Antragsvordrucke können telefonisch unter 06201 / 82-230 oder per E-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de angefordert werden.

Keine Gestattung ist erforderlich, soweit bei einer Veranstaltung lediglich Speisen und/oder alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Darüber hinaus liegt kein Gaststättenbetrieb vor, wenn die Veranstaltung einen reinen internen Hintergrund hat (z.B. Vereinssitzungen, Organisationssitzungen).

Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen das Bürger- und Ordnungsamt zur Verfügung (Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme; siehe oben).

Lebensmittelhygiene

Lebensmittelhygiene 
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis; Veterinäramt und Verbraucherschutz
 
Vereins- und Straßenfeste sind feste Bestandteile des öffentlichen Lebens im Rhein-Neckar-Kreis. Werden im Rahmen dieser öffentlichen Veranstaltungen Speisen und Getränke zum Verkauf angeboten, sind bestimmte Hygienevorschriften zu beachten. Gerade der Umgang mit und die Ausgabe von Lebensmitteln haben eine verantwortungsvolle Bedeutung. Hygiene- und Kennzeichnungsfehler können insbesondere bei älteren oder immungeschwächten Menschen, Kleinkindern sowie Allergikern zu schwerwiegenden, teilweise sogar lebensbedrohlichen Erkrankungen führen. Bei Straßen- und Vereinsfesten kann dabei ein größerer Personenkreis betroffen sein. Darum ist es von großer Bedeutung, von vornherein Risiken so klein wie möglich zu halten, und zwar nicht nur, um lebensmittelbedingte Krankheitsfälle bei den Besuchern zu vermeiden, sondern auch, um die Anbieter der Lebensmittel vor strafrechtlicher Verfolgung zu bewahren. Die für die Herstellung sowie die Ausgabe von Speisen und Getränken verantwortlichen Personen , müssen aus diesen Gründen entsprechend geschult werden.
 
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bietet hierzu kostenlos Beratungen für Vereine und Organisationen an.

Bei Fragen zum Thema Lebensmittelhygiene oder bei Schulungsbedarf können Sie sich an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unter 06221 / 522-4265 oder per E-Mail: Veterinaeramt@Rhein-Neckar-Kreis.de wenden.

Bei Fragen bzw. Erstbelehrungsterminen zur Infektionsschutzbelehrung (§42 IfSG) wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis unter 06221 / 522-1872 oder per E-Mail: Gesundheitsamt@Rhein-Neckar-Kreis.de.

Bei Fragen bzw. Schulungsterminen zur Lebensmittelhygieneschulung (§4 LMHV) wenden sie sich bitte an Ihre nächstgelegene Handwerkskammer bzw. informieren Sie sich im Internet.

Hier finden Sie noch Merkblätter zu den folgenden Themen:
Ratgeber für Veranstaltungen
Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten
Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln“.
 
 

Notare

Für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister bedarf es eines Antrags zur Eintragung der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, welcher beim zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muss. Für die öffentliche Beglaubigung müssen sich Vereine an eine Notarin/ einen Notar wenden.
Über die Suchfunktion auf der Webseite der Bundesnotarkammer finden Vereine eine Notarkanzlei in ihrer Nähe.

Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

Wer einen Verein gründen will, muss die rechtlichen Bestimmungen kennen: Was muss in der Satzung stehen, wie setzt sich der Vorstand zusammen und wie muss ein Verein ordnungsgemäß angemeldet werden? Der Rechtswegweiser zum Vereinsrecht des Justizministeriums gibt Antwort auf die Fragen, die mit einer Vereinsgründung zusammenhängen.
Hier finden Sie weitere Informationen Rechtswegweiser zum Vereinsrecht.

Steuerrecht und Gemeinnützigkeit

Wie alle Körperschaften genießen auch Vereine im Steuerrecht besondere Vorteile, wenn sie steuerbegünstigt sind -also einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Sich mit dem Steuerrecht auseinanderzusetzen ist für viele Vereine jedoch eine schwierige Angelegenheit und wirft viele Fragen auf, wie beispielsweise welche Zwecke sind denn eigentlich steuerbegünstigt, welche Satzungsbestimmungen sind notwendig, wie ist die Geschäftsführung zu gestalten oder welche Nachweise sind zu führen?

Weinheimer Vereine können sich mit ihren Fragen zur Vereinsbesteuerung an das Finanzamt Weinheim wenden.

Die Broschüre Steuertipps für gemeinnützige Vereine des Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg ist eine empfehlenswerte Leitlinie in Sachen Steuerrecht und Gemeinnützigkeit und kann online kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Vereinsregister

Im Vereinsregister werden Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen vermerkt.

Wenn ein Verein bereits im Vereinsregister eingetragen ist, müssen folgende Änderungen zur Eintragung angemeldet werden:

  • Eine Neuwahl des vertretungsberechtigten Vorstands (z.B. nach Ende seiner Amtszeit).
  • Das Ausscheiden eines eingetragenen Vorstandsmitglieds (z.B. durch einen Rücktritt).
  • Jede Satzungsänderung (diese werden erst mit Eintrag in Vereinsregister wirksam).

Kontaktformulare, wichtige Hinweise und Antworten auf die Fragen:

  • Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
  • Wie wird ein Verein beim Registergericht eingetragen?
  • Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden?
  • In welcher Form müssen die zur Eintragungen in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Veranstaltungsorte/ Mieten und Pachten

Ihr Verein oder Ihre gemeinnützige Organisation sucht eine repräsentative Räumlichkeit für Vereinstreffen, Tagungen, Festlichkeiten, Musikdarstellung und vieles mehr?

Hier finden Vereine und gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, für Veranstaltungen Räumlichkeiten oder Veranstaltungsorte anzumieten.

Zuschuss für Spülmaschinen und Spülmobile

Zuschuss für die Anmietung von Spülmaschinen und Spülmobilen

Durch den Einsatz von Mehrweggeschirr können erhebliche Mengen an Abfall, der durch die Nutzung von Einweggeschirr entstehen würde, vermieden werden.
Die Stadt Weinheim fördert die Anmietung von Spülmaschinen und Spülmobilen mit einem Zuschuss von 50 % der nachgewiesenen Mietkosten, maximal 200 €. Der Zuschuss wird für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr pro Verein gewährt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie (205 KB).
Die Antragsstellung erfolgt durch Einreichen des Antragsformulars und Kopie der Rechnung.

Anschrift

Stadt Weinheim
Referat des Oberbürgermeisters
Obertorstraße 9
69469 Weinheim

Tel.: 06201 / 82 - 397
Fax: 06201 / 82 - 473
e-mail

Hier finden Sie uns:
Rathaus Schloss
Eingang A, 1. OG
Anmeldung Zimmer 209

Anfahrtsplan (511 KB)

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit. Sie erreichen uns telefonisch:

Tel. Erreichbarkeit:
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr