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Leistungen

Besucherparkausweise beantragen

Der Gesetzgeber sieht keinen Anspruch auf Erteilung eines Besucherparkausweises vor. Über die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO bietet das Bürgerbüro neben den Anwohnerparkausweisen dennoch jeder bzw. jedem melderechtlich registrierten Bewohner/-in über 18 Jahren einen zeitlich befristeten Besucherparkausweis an.

Zuständige Stelle

Bürgerbüro, Dürreplatz 2.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert sein und dort auch tatsächlich wohnen.

Verfahrensablauf

Der Besucherparkausweis gilt für die Anwohnerparkzone in welcher sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Kosten

Die Ausgabe erfolgt über eine DINA4 Seite (Block) mit zehn einzelnen Ausweisen. Pro Block fällt eine Gebühr i.H.v. 15 € an. Die Gültigkeit eines Ausweises beträgt 1 Tag, bis 12 Uhr des Folgetages.

Hinweise

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Freigabevermerk

02.08.2024 Stadt Weinheim