Informationspflichten gemäß VOB/A und UVgO
Vorabinformation über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 20 Abs. 4 VOB/A
Gemäß § 20 Abs. 4 VOB/A informiert der Auftraggeber fortlaufend über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € netto.
Es wird darauf hingwiesen, dass diese Angaben rein informativ bereitgestellt werden, ein Anspruch auf Beteiligung kann nicht abgeleitet werden. Die Auswahl der Firmen liegt im freien Ermessen der Stadtverwaltung Weinheim.
Information über erteilte Aufträge nach VOB/A und UVgO
Gemäß § 20 Absatz 3 VOB/A (Bauleistungen) hat der Auftraggeber bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € netto über die Zuschlagserteilung zu informieren. Ebenfalls informiert er über vergebene Aufträge aus Freihändigen Vergaben deren Auftragswert 15.000 € netto übersteigt.
Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.
Gemäß § 30 Abs. 1 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) informiert der Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag über 25.000 € netto nach einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten.