Regelung zu Zisternen
Zisternen sind Einrichtungen zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Das so gesammelte Niederschlagswasser kann entweder zur Bewässerung des Gartens oder als Brauchwasser im Haus oder Betrieb, z.B. für die Toilettenspülung genutzt werden. Zisternen können mit oder ohne Überlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung ausgestattet sein.
Hat die Zisterne keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend und werden bei der Niederschlagswassergebühr nicht angerechnet.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in den Kanal angeschlossen sind gilt Folgendes:
-bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
-bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb (z.B. Toilettenspülung) werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
Beispiel: Ein Standarddach ist an eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 3 m³ mit Überlauf in den Kanal angeschlossen. Das Regenwasser wird ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt. Die bei der Berechnung zu berücksichtigende Fläche reduziert sich dadurch um 24 m² (8 m² je m³ Fassungsvolumen).
Die Regelung gilt nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind, sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen.
Regentonnen werden nicht berücksichtigt, da sie in der Regel viel kleiner und bei Starkregen häufig schon nach wenigen Minuten voll sind. Darüber hinaus werden sie besonders im Winter in der Regel nicht genutzt. Fallrohre mit Öffnungsklappe bedeuten keine Gebührenreduzierung.
Bitte beachten Sie:
Das als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzte Regenwasser (z.B. für Toilettenspülung) wird bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr berücksichtigt. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser ist der Stadt anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat hierzu geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
Bei der Nutzung von Niederschlagswasser im Haushalt kann ausnahmsweise auf eine Messeinrichtung verzichtet werden. Anstelle dessen wird der Berechnung eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Person und Jahr zugrunde gelegt.