Sichtvermerksanträge

Beabsichtigt ein ausländischer Staatsangehöriger einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (z.B. Au-Pair, Studium, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung), so muss die deutsche Auslandsvertretung vor Erteilung des Visums die Zustimmung der für den späteren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einholen. Die Ausländerbehörde fordert dann evtl. noch fehlende Unterlagen bei der Referenzperson an und entscheidet danach, ob der Erteilung des Sichtvermerks (Visum) zugestimmt werden kann.