Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung

Zu seiner Entlastung bildet der Gemeinderat zahlenmäßig kleinere Arbeitsgremien, die sogenannten gemeinderätlichen Ausschüsse.
 
Der Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung ist ein beschließender Ausschuss mit eigener Entscheidungszuständigkeit.
 
Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, 19 Mitgliedern des Gemeinderates und
15 sachkundigen Einwohner/innen.
 
Er trifft sich in der Regel einmal im Monat im Großen Sitzungssaal des Rathauses/Schloss.

Informationen zu Mitgliedern, aktuellen Sitzungen und Tagesordnungen finden Sie im Bürgerinformationssystem.
Sitzungsunterlagen bis 31. Dezember 2022 finden Sie hier.
 
Der Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung ist zuständig für: 

  1. Allgemeines Bauwesen:
    1. Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben;
    2. Ausführung eigener Hochbauten einschließlich Unterhaltung und Instandsetzung;
    3. Planung und Ausführung von Tiefbaumaßnahmen einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung;
  2. Städtebauliche Planung
    1. Bauleitplanung mit Ausnahme der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, der Behandlung von Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, der Satzungsbeschlüsse nach § 10 BauGB und der Feststellungsbeschlüsse der vorbereitenden Bauleitplanung;
    2. Verkehrsplanung bei Vorhaben und Planungen von gesamtstädtischer und/oder besonderer Bedeutung;
    3. Die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre gem.  § 14 BauGB und die Zurückstellung von Bauvorhaben bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben gemäß § 15 BauGB;
    4. Genehmigung von Verträgen nach dem Sanierungsrecht soweit nicht der Oberbürgermeister gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1-5 zuständig ist.
  3. Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planunungshoheit (§§ 14 und 15 BauGB);
  4. Städtische Grün- und Freiflächen, Umweltschutzmaßnahmen zur Weiterentwicklung und Bestandssicherung;
  5. Friedhofs- und Bestattungswesen;
  6. Erschließungs- und Entwässerungsbeitragsangelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses der Abgabenbescheide;
  7. Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 BauGB, soweit nicht der Oberbürgermeister
    gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2b zuständig ist.
  8. Aufgaben im Bereich Klimaschutz