Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

Logo Service Baden Württemberg

Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert.

Unter 14

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu.

Bedingte Deliktsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr

Kinder, die Schäden anrichten, können dafür zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in der Lage sind, das Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen des Tuns bewusst sind.

Ausnahme: Für Unfälle im Straßenverkehr sind Kinder erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres verantwortlich, es sei denn, sie haben die Verletzung eines anderen vorsätzlich herbeigeführt.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr

Verträge und andere Rechtsgeschäfte werden in der Regel erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (die Eltern) zustimmt. Kleinere Käufe vom Taschengeld können allerdings ohne Zustimmung der Eltern getätigt werden.

Bedingte Religionsmündigkeit - ab dem 12. Lebensjahr

Kinder ab diesem Alter können nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Leichte Arbeiten - ab dem 13. Lebensjahr

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können leichte Arbeiten (z.B. Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben) ausgeübt werden. Diese sind allerdings auf zwei Stunden in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr beschränkt und dürfen nicht vor oder während der Unterrichtszeit ausgeführt werden. Nähere Regelungen zu der Frage, was eine "leichte Arbeit" ist, finden sich in § 5 JArbSchG.

Vertiefende Informationen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.