Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Mit 18

Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie volljährig. Damit sind sie für sich selbst verantwortlich. Sie haben fast alle Rechte und Pflichten wie Erwachsene.

Keine Aufenthaltsverbote

Volljährige haben Zutritt zu Spielhallen. Sie dürfen sich auf allen öffentlichen Plätzen aufhalten, auch an "jugendgefährdenden Orten", in Kinos, Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen.
Das können Sie tun, ohne Zeitbeschränkung und ohne dass eine erziehungsberechtigte Person dabei ist.

Altersbeschränkungen

Sie dürfen alle Kino-, Videofilme und Videospiele kaufen und nutzen.

Führerschein

Ab jetzt können Sie Führerscheine in den Klassen A2, B, BE, C1 und C1E machen.

Rauchen und Alkoholkonsum

Wer volljährig ist, darf alle alkoholischen Getränke und Tabakwaren kaufen und konsumieren.

Wahlrecht

Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass Sie wählen dürfen. Mit dem passiven Wahlrecht darf sich die volljährige Person selbst für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag und Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat zur Wahl stellen.

Heirat

18-Jährige sind ehemündig.

Geschäftsfähigkeit

Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie voll geschäftsfähig. Das heißt, sie können Kauf-, Miet- oder Kreditverträge selbständig abschließen.

Prozessfähigkeit

Sie können Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen. Das können Sie selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung wirksam tun.

Volle Deliktsfähigkeit

Wenn Sie volljährig sind, tritt auch die volle Deliktsfähigkeit ein. Das heißt, dass junge Erwachsene für von ihnen angerichtete Schäden selbst verantwortlich sind. Sie müssen in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vollem Umfang Schadenersatz leisten.

Strafmündigkeit

Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind und eine Straftat begehen, entscheidet die Richterin oder der Richter, ob Sie nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bestraft werden.

Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn

  • die Gesamtwürdigung Ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass Sie zur Zeit der Tat nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer oder einem Jugendlichen gleichstanden oder
  • es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine "Jugendverfehlung" handelt.

Sonst werden Sie nach Erwachsenenstrafrecht bestraft.

Volle Testierfähigkeit

Ab dem 18. Geburtstag können Sie ein eigenhändiges Testament errichten.

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.