Überprüfung von Wertgrenzen für Sozialbehörden
Zur Unterstützung bei Entscheidungen von Sozialbehörden, ob der Wert einer Immobilie ober- oder unterhalb einer vordefinierten Wertgrenze liegt (zum Beispiel bei der Prüfung im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII), erstellt die Geschäftsstelle fachliche Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden nur auf Antrag der Sozialbehörde erstellt und sind im Rahmen der Amtshilfe kostenfrei. Sie stützen sich dabei auf die durch die Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen, die Sie unten stehenden Antrag mit Objektfragebogen entnehmen können. Liegt die in diesem Rahmen durchgeführte Wertindikation der Immobilie nahe der von der Sozialbehörde angegebenen Wertgrenze (Grenzfälle), wird von der Geschäftsstelle die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens beim Gutachterausschuss empfohlen. Die Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens durch den Gutachterausschuss ist dann gebührenpflichtig.
Nach Eingang des durch die Sozialbehörde gestellten Antrags nebst Objektangaben und notwendigen Unterlagen geht die Geschäftsstelle im einzelnen wie folgt vor:Bei Wertanfragen zu unbebauten Grundstücken wird durch die zuständige Geschäftsstelle der Bodenrichtwert der Zone dem Sozialamt mitgeteilt, in der sich das betroffene Grundstück befindet. Bei Anfragen, ob sich der Wert eines bebauten Grundstücks erkennbar ober- oder unterhalb der von der Sozialbehörde genannten Wertgrenze befindet, wird die Geschäftsstelle auf Basis der gelieferten Unterlagen fachliche Stellung nehmen. Sollten in Ausnahmefällen keine Fotos der betroffenen Immobilie geliefert werden können, erfolgt eine Objektbesichtigung durch die Geschäftsstelle nur in Ausnahmefällen und ausschließlich von außen (ohne Absprache mit dem Eigentümer/Besitzer). Bei o.g. Grenzfällen wird die Beauftragung einer Verkehrswertermittlung beim Gutachterausschuss empfohlen. Eine Verkehrswertermittlung durch den Gutachterausschuss wird ebenfalls empfohlen, wenn das Objekt durch besondere objektspezifische Gegebenheiten, wie beispielsweise Rechten, Belastungen, Instandhaltungsrückständen, Abrisskosten, Mängeln, Schäden, öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen oder ähnlichen belastet ist und sind diese nicht nur mit geringfügigem Aufwand zu ermitteln lassen.
Im ersten Schritt ist also von der Sozialbehörde der „Antrag auf Überprüfung einer Wertgrenze für Sozialbehörden“ auszufüllen und zu unterzeichnen sowie die im Fragebogen „Objektangaben“ aufgeführten Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Antrag auf Überprüfung Wertgrenze bzw. Wertindikation für Sozialbehörden (1,1 MB)
Neben den im Antrag beschriebenen Unterlagen sind Bauunterlagen und Fotos von dem Bewertungsobjekt zur Verfügung zu stellen. Diese können vornehmlich in digitaler Form (E-Mail, als Upload auf Nachfrage) oder als Ausdruck eingereicht werden.
Folgende Unterlagen und Bildeinstellungen sind dabei für die Wertindikation hilfreich:
- Grundrisse
- Berechnung der Wohnfläche und Bruttogrundfläche
- Außenaufnahmen (2-3 Bilder)
- Zustand der Bäder
- Heizungsanlage
- Dachstuhl
- Treppen
- bauliche Besonderheiten
- Schäden und Mängel